OLG Brandenburg - Beschluss vom 11.02.2016
10 WF 71/15
Normen:
FamGKG § 43; FamGKG § 50;
Fundstellen:
FamRB 2016, 429
FamRZ 2016, 1298
FuR 2016, 482
MDR 2016, 529
NJW 2016, 2894
NJW 2016, 8
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 29.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 158/14

Berechnung des für den Gegenstandswert einer Ehesache maßgeblichen Werts eines GrundstücksBerücksichtigung mietfreien Wohnens bei der Ermittlung des Einkommens

OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.02.2016 - Aktenzeichen 10 WF 71/15

DRsp Nr. 2016/8014

Berechnung des für den Gegenstandswert einer Ehesache maßgeblichen Werts eines Grundstücks Berücksichtigung mietfreien Wohnens bei der Ermittlung des Einkommens

1. Bei der Festsetzung des Werts für die Ehesache ist von dem Verkehrswert des Grundstücks ein Abschlag im Hinblick auf einen Freibetrag nicht vorzunehmen ist, sondern es fließt der gesamte Verkehrswert mit einem Anteil von fünf Prozent in die Wertbemessung ein. 2. Eine Erhöhung des Einkommens wegen des mietfreien Wohnens kommt jedenfalls kumulativ zur Berücksichtigung des Verkehrswertes nicht in Betracht. 3. Allein der Umstand, dass eine einverständliche Scheidung vorliegt, rechtfertigt eine Herabsetzung des Verfahrenswerts nicht. 4. Ost- und Westanrechte sind hinsichtlich des Verfahrenswertes gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG gesondert zu bewerten.

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Verfahrenswert für das Ehescheidungsverfahren wird anderweitig auf 12.011 € festgesetzt, der Verfahrenswert für die Folgesache über den Versorgungsausgleich anderweitig auf 2.328,30 €.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 43; FamGKG § 50;

Gründe:

I.