Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Dezember 2016 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Wert: 2.400 €
I.
Die Beteiligten streiten über die Abänderung einer unter Anwendung des bis zum 31. August 2009 geltenden Rechts ergangenen Entscheidung über den Versorgungsausgleich.
Auf den am 7. November 2007 zugestellten Antrag wurde die am 17. Dezember 1971 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) durch Urteil vom 6. August 2008 rechtskräftig geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. Aus der Ehe gingen fünf - in den Jahren von 1974 bis 1989 geborene - Kinder hervor.
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