Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin gegen die die Höhe der im Verfahrenskostenhilfe bewilligenden Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 19. Juni 2012 zur Zahlung auf die Verfahrenskosten angeordneten Raten; das Amtsgericht hat die Ratenhöhe zutreffend entsprechend den gesetzlichen Vorgaben bestimmt. Auch wenn man - was das Amtsgericht in seiner Berechnung nicht getan hat - entsprechend § 3 Abs. 5 der Durchführungsverordnung (DVO) zu § 82 SGB XII einen Betrag von 5,20 € als pauschale Aufwendungen für Arbeitsmittel absetzt, führt dies zu keiner Änderung der Ratenhöhe.
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