1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Rottenburg - Familiengericht - vom 25.08.2011 dahingehend abgeändert, dass die Antragstellerin keine Raten auf die Verfahrenskosten an die Landeskasse zu zahlen hat.
2. Eine Gerichtsgebühr wird im Beschwerdeverfahren nicht erhoben.
I. Mit Beschluss vom 15.07.2011 bewilligte das Familiengericht der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Bewilligung erfolgte mit der Anordnung, Monatsraten in Höhe von 155,00 €, beginnend ab 04.10.2011, an die Landesoberkasse zu bezahlen.
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin änderte das Familiengericht mit Beschluss vom 25.08.2011 die Ratenzahlungsverpflichtung dahingehend ab, dass Monatsraten nur in Höhe von 45,00 € zu zahlen seien.
Testen Sie "Versorgungsausgleich leicht gemacht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|