OLG Hamm - Urteil vom 30.03.1992
8 UF 427/91
Normen:
BGB § 1361 § 1577 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 1427

Berücksichtigung der Berlin-Zulage und der Nutzungsmöglichkeit eines Firmenfahrzeugs beim Unterhaltsverpflichteten

OLG Hamm, Urteil vom 30.03.1992 - Aktenzeichen 8 UF 427/91

DRsp Nr. 1995/6986

Berücksichtigung der Berlin-Zulage und der Nutzungsmöglichkeit eines Firmenfahrzeugs beim Unterhaltsverpflichteten

1. Berlinzulage und private Nutzungsmöglichkeit eines Firmenfahrzeugs (hier letzteres geschätzt auf 350 DM im Monat) sind als Einkommen auf seiten des Unterhaltsverpflichteten zu werten.2. Erzielt der Unterhaltsberechtigte überobligationsmäßige Einnahmen, so kann er damit in entsprechender Anwendung des § 1577 Abs. 2 BGB zunächst den Unterschiedsbetrag zwischen Gesamtbedarf und 3/7-Anspruch auffüllen. Der Rest ist sodann in die Ermessensprüfung aufzunehmen und zur Hälfte in die Unterhaltsberechnung einzustellen.

Normenkette:

BGB § 1361 § 1577 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Trennungsunterhalt für die Zeit ab 1. Januar 1991.

Wegen des Sachverhalts wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Durch das angefochtene Urteil ist der Beklagte verurteilt worden, an die Klägerin für die Zeit vom 1.Januar 1991 bis zum 14. März 1991 über freiwillig gezahlte 217,14 DM hinaus monatlich weitere 1.082,86 DM sowie beginnend mit dem l5. März 1991 über freiwillig gezahlte 217,14 DM hinaus monatlich weitere 1.558,86 DM als Trennungsunterhalt zu zahlen.

Wegen der Begründung des Urteils wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.