Die Parteien streiten über Trennungsunterhalt für die Zeit ab 1. Januar 1991.
Wegen des Sachverhalts wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Durch das angefochtene Urteil ist der Beklagte verurteilt worden, an die Klägerin für die Zeit vom 1.Januar 1991 bis zum 14. März 1991 über freiwillig gezahlte 217,14 DM hinaus monatlich weitere 1.082,86 DM sowie beginnend mit dem l5. März 1991 über freiwillig gezahlte 217,14 DM hinaus monatlich weitere 1.558,86 DM als Trennungsunterhalt zu zahlen.
Wegen der Begründung des Urteils wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.
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