OLG Hamm - Beschluss vom 26.06.2014
4 WF 115/14
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 4; FamFG § 86;
Vorinstanzen:
AG Siegen, - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 451/14

Berücksichtigung der Betriebskosten eines für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verwendeten Pkw bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens für die Prozesskostenhilfe

OLG Hamm, Beschluss vom 26.06.2014 - Aktenzeichen 4 WF 115/14

DRsp Nr. 2014/17951

Berücksichtigung der Betriebskosten eines für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verwendeten Pkw bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens für die Prozesskostenhilfe

Bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens für die Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe ist die Kaskoversicherung für einen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzten Pkw nicht zu berücksichtigen, da diese mit einem pauschalen Betrag von 5,20 EUR monatlich pro Entfernungskilometer abgedeckt ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des

Amtsgerichts - Familiengericht - Siegen vom 23.4.2014 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 4; FamFG § 86;

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, im Ergebnis aber unbegründet.

Die von der Antragstellerin im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe zu zahlenden Raten berechnen sich wie folgt:

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Der Antragstellerin ist ein Freibetrag als Alleinerziehende gemäß § 86 FamFG i.V.m. §§ 115 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO, 21 SGB II, 30 SGB XII anzurechnen. Da sie mit einem Kind im Alter von 12 Jahren in einem Haushalt lebt (das weitere Kind lebt nicht in ihrem Haushalt), beläuft sich der Freibetrag auf 12% der Regelbedarfsstufe 1, mithin auf 46,92 €.