Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des
Amtsgerichts - Familiengericht - Siegen vom 23.4.2014 wird zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, im Ergebnis aber unbegründet.
Die von der Antragstellerin im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe zu zahlenden Raten berechnen sich wie folgt:
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Der Antragstellerin ist ein Freibetrag als Alleinerziehende gemäß § 86 FamFG i.V.m. §§ 115 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO, 21 SGB II, 30 SGB XII anzurechnen. Da sie mit einem Kind im Alter von 12 Jahren in einem Haushalt lebt (das weitere Kind lebt nicht in ihrem Haushalt), beläuft sich der Freibetrag auf 12% der Regelbedarfsstufe 1, mithin auf 46,92 €.
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