OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.08.2017
4 WF 73/17
Normen:
FamGKG § 43;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 523
Vorinstanzen:
AG Gelnhausen, vom 31.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 61 F 377/16

Berücksichtigung der Kinder und des Kindergeldes bei Festsetzung des Verfahrenswerts einer Scheidungssache

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.08.2017 - Aktenzeichen 4 WF 73/17

DRsp Nr. 2017/15633

Berücksichtigung der Kinder und des Kindergeldes bei Festsetzung des Verfahrenswerts einer Scheidungssache

Orientierungssätze: Bei der Festsetzung des Verfahrenswertes für eine Scheidungssache sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten dergestalt zu berücksichtigen, dass bezogenes Kindergeld außer Betracht bleibt, je unterhaltsberechtigtem Kind ein Pauschalabzug von € 300,00 vom Monatsnettoeinkommen der Ehegatten vorzunehmen ist und den Ehegatten ein Vermögensfreibetrag von 2 x € 25.000,00, zusammen € 50.000,00, zu Gute kommt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird - unter Zurückweisung ihres Rechtsmittels im Übrigen - der Verfahrenswertbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gelnhausen vom 31.10.2016 abgeändert.

Der Verfahrenswert für das Scheidungsverfahren wird auf € 31.100,00 festgesetzt.

Die Verfahrenswertfestsetzung für die Folgesache Versorgungsausgleich wird deklaratorisch dahingehend korrigiert, dass es sich um eine vorläufige Festsetzung handelt.

Normenkette:

FamGKG § 43;

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin waren Ehegatten. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, denen sie Unterhalt gewähr(t)en.