Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird - unter Zurückweisung ihres Rechtsmittels im Übrigen - der Verfahrenswertbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gelnhausen vom 31.10.2016 abgeändert.
Der Verfahrenswert für das Scheidungsverfahren wird auf € 31.100,00 festgesetzt.
Die Verfahrenswertfestsetzung für die Folgesache Versorgungsausgleich wird deklaratorisch dahingehend korrigiert, dass es sich um eine vorläufige Festsetzung handelt.
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin waren Ehegatten. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, denen sie Unterhalt gewähr(t)en.
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