OLG Brandenburg - Urteil vom 28.12.2011
13 UF 4/08
Normen:
BGB § 1578;
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 19.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 78/05

Berücksichtigung des Mietwerts des von einem Ehegatten nach der Trennung bewohnten Eigenheims bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit

OLG Brandenburg, Urteil vom 28.12.2011 - Aktenzeichen 13 UF 4/08

DRsp Nr. 2012/1230

Berücksichtigung des Mietwerts des von einem Ehegatten nach der Trennung bewohnten Eigenheims bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit

Bei der Ermittlung des Mietwerts der eigengenutzten Wohnung sind den Mietwert übersteigende Zins- und Tilgungsleistungen dann anzuerkennen, wenn die geschiedenen Ehegatten noch Miteigentümer sind, der das Haus bewohnende Ehegatte mietfrei wohnt und die Verbindlichkeiten allein trägt, weil dann die Fortzahlung von Zins- und Tilgungsverpflichtungen im Interesse beider Ehegatten liegt.

Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 19. Dezember 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Nauen, Az.: 24 F 78/05, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und der Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt beginnend ab dem 22. März 2008 befristet bis zum 21. März 2013 wie folgt zu zahlen:

für die Zeit ab 22. März 2008 in Höhe von 62,50 €,

für das Jahr 2009 in Höhe von 76,00 €,

für das Jahr 2010 in Höhe von 132,00 € und

ab 2011 in Höhe von 146,00 €.