Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 10. Januar 2019 aufgehoben.
Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Warendorf vom 3. September 2018 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsmittelverfahren sind gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Wert: 1.958 €
I.
Für die Betroffene ist eine Betreuung eingerichtet, die durch die Beteiligte zu 1 berufsmäßig geführt wird. Die Betreuerin erhielt für ihre in der Zeit vom 29. Juli 2015 bis 27. April 2018 entfaltete Tätigkeit eine Vergütung in Höhe von 3.168 € aus der Staatskasse ausgezahlt. Die Betroffene, die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 ff. SGB XII) bezieht, verfügt über ein Bankguthaben von 7.288,39 €.
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