Mit Beschluß vom 20.5.1994 bestellte das Amtsgericht für den Betroffenen einen Rechtsanwalt zum Betreuer mit den Aufgabenkreisen Sorge für ärztliche Betreuung, Aufenthaltsbestimmung (einschließlich der Entscheidung über die Unterbringung), Vermögenssorge, Schriftverkehr und Führerscheinangelegenheiten.
Gegen die Auswahl des Betreuers legte der Betroffene Beschwerde ein mit der Begründung, als Betreuer habe sich sein Bruder bereit erklärt, der schon von 1991 bis 1993 sein Pfleger gewesen sei.
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