Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Die gemäß §§ 127 Abs. 4, f. zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen. Unabhängig davon, dass bereits erhebliche Zweifel daran bestehen, ob und inwieweit die Antragstellerin ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nach tatsächlich nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (1.), hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls keine Aussicht auf Erfolg (2.).
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