OLG Celle - Beschluss vom 15.09.2011
14 W 28/11
Normen:
ZPO § 114; ZPO § 115; BGB § 1363; BGB § 1360 a;
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 26.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 87/11

Berücksichtigung eines Anspruchs auf Prozesskostenvorschuss gegen den anderen Ehegatten im Rahmen der Prozesskostenhilfe; Anforderungen an den Nachweis eines manipulierten Verkehrsunfalls

OLG Celle, Beschluss vom 15.09.2011 - Aktenzeichen 14 W 28/11

DRsp Nr. 2011/16703

Berücksichtigung eines Anspruchs auf Prozesskostenvorschuss gegen den anderen Ehegatten im Rahmen der Prozesskostenhilfe; Anforderungen an den Nachweis eines manipulierten Verkehrsunfalls

1. Zu dem einsetzbaren Vermögen i. S. d. § 115 Abs. 3 ZPO zählt auch ein realisierbarer Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den anderen Ehegatten gemäß § 1360a Abs. 4 BGB. Deshalb ist in einem aussagekräftigen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe jedenfalls nach Hinweis des Gerichts darzulegen, dass der Antragsteller außerstande ist, die Prozesskosten im Wege eines durchsetzbaren Prozesskostenvorschussanspruchs aufzubringen. 2. Zu den Voraussetzungen eines ´gestellten´ oder ´manipulierten´ Verkehrsunfalls.

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114; ZPO § 115; BGB § 1363; BGB § 1360 a;

Gründe:

Die gemäß §§ 127 Abs. 4, f. zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen. Unabhängig davon, dass bereits erhebliche Zweifel daran bestehen, ob und inwieweit die Antragstellerin ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nach tatsächlich nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (1.), hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls keine Aussicht auf Erfolg (2.).