BGH - Urteil vom 07.09.2005
XII ZR 311/02
Normen:
BGB §§ 1570 1578 Abs. 1 § 1579 Nr. 1 ; ZPO § 323 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 98
FamRZ 2005, 1979
FuR 2006, 32
MDR 2006, 395
NJW 2005, 3639
Vorinstanzen:
OLG München, vom 12.11.2002
AG Memmingen,

Berücksichtigung eines fiktiven Einkommens des Unterhaltsberechtigten bei kurzem Zusammenleben

BGH, Urteil vom 07.09.2005 - Aktenzeichen XII ZR 311/02

DRsp Nr. 2005/18606

Berücksichtigung eines fiktiven Einkommens des Unterhaltsberechtigten bei kurzem Zusammenleben

»Ein fiktives Einkommen des Unterhaltsberechtigten ist auch dann im Wege der Differenz- oder Additionsmethode in die Berechnung des nachehelichen Ehegattenunterhalts einzubeziehen, wenn die Eheleute nur wenige Tage zusammen gelebt haben und eine Versagung, Herabsetzung oder Begrenzung des Unterhaltsanspruchs wegen Unbilligkeit nur aus Gründen des Kindeswohls ausscheidet.«

Normenkette:

BGB §§ 1570 1578 Abs. 1 § 1579 Nr. 1 ; ZPO § 323 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Abänderung eines Urteils über nachehelichen Ehegattenunterhalt.

Die Parteien hatten am 5. April 1991 die Ehe geschlossen. Weil die Ehewohnung noch nicht fertig gestellt war, wohnte die Beklagte mit ihrem vorehelich geborenen und nicht vom Kläger abstammenden Kind zunächst noch bei ihren Eltern. Nach der Geburt der gemeinsamen Tochter S. am 18. Juli 1991 zogen die Parteien etwa um den 24. Juli 1991 in die Ehewohnung. Schon am 28. Juli 1991 trennten sie sich wieder.