Die Parteien streiten um Abänderung eines Urteils über nachehelichen Ehegattenunterhalt.
Die Parteien hatten am 5. April 1991 die Ehe geschlossen. Weil die Ehewohnung noch nicht fertig gestellt war, wohnte die Beklagte mit ihrem vorehelich geborenen und nicht vom Kläger abstammenden Kind zunächst noch bei ihren Eltern. Nach der Geburt der gemeinsamen Tochter S. am 18. Juli 1991 zogen die Parteien etwa um den 24. Juli 1991 in die Ehewohnung. Schon am 28. Juli 1991 trennten sie sich wieder.
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