»1. Vor dem 1. März 2001 in den Niederlanden ergangene Scheidungsurteile können in Deutschland von den Gerichten nur unter den Voraussetzungen des Art. 7 § 1FamRÄndG (Anerkennung durch die Landesjustizverwaltung) berücksichtigt werden.2. Art. 17 Abs. 3EGBGB ist auf vor dem 1. September 1986 rechtskräftig abgeschlossene oder rechtshängig gewordene Scheidungsverfahren nicht anwendbar (Art. 220 Abs. 1EGBGB). Maßgeblich ist in solchen Fällen das vor dem Stichtag geltende Internationale Privatrecht (Art. 17EGBGB a.F.).3. Ist vor dem 1. September 1986 ein Scheidungsverfahren (ohne Regelung des Versorgungsausgleichs) von einem ausländischen Gericht durchgeführt worden, und ist die Scheidung in Deutschland anzuerkennen, dann ist auch nach dem früher geltenden Recht in Deutschland ein isoliertes Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs durchzuführen, wenn zumindest einer der Eheleute die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hat.4. In diesen Versorgungsausgleich sind auch die ausländischen Versorgungsanwartschaften der Eheleute einzubeziehen.«