OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 27.05.2004
2 WF 34/04
Normen:
ZPO § 115 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Korbach, - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 877/03

Berücksichtigung von der Alterssicherung dienendem Sparvermögen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.05.2004 - Aktenzeichen 2 WF 34/04

DRsp Nr. 2009/5260

Berücksichtigung von der Alterssicherung dienendem Sparvermögen

Sparvermögen eines Ehegatten, das dieser zur Alterssicherung aus Mitteln angespart hat, die ihm als Altersvorsorgeunterhalt gezahlt worden sind, sind im Rahmen des § 115 Abs. 2 ZPO zur Prozessführung einzusetzen, soweit sie den Schonbetrag übersteigen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 2;

Gründe:

Die Parteien waren miteinander verheiratet; der Antragsgegner schuldet der Antragstellerin nachehelichen Unterhalt, der zuletzt durch Urteil des Senats vom 10.11.1999 (2 UF 222/98) auf 1.605 DM Elementarunterhalt und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von monatlich 470 DM festgesetzt worden ist.

Die Antragstellerin hat eine Abänderungsklage erhoben, mit der sie erreichen will, dass der Elementarunterhalt in Abänderung des vorgenannten Urteils ab Oktober 2003 auf monatlich 1.287,99 Euro, der Altersvorsorgeunterhalt auf 426,36 Euro und ein zu zahlender Krankenvorsorgeunterhalt auf 131,30 Euro heraufgesetzt bzw. neu festgesetzt wird. Für die Durchführung des Rechtsstreits hat sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.