Die Parteien waren miteinander verheiratet; der Antragsgegner schuldet der Antragstellerin nachehelichen Unterhalt, der zuletzt durch Urteil des Senats vom 10.11.1999 (2 UF 222/98) auf 1.605 DM Elementarunterhalt und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von monatlich 470 DM festgesetzt worden ist.
Die Antragstellerin hat eine Abänderungsklage erhoben, mit der sie erreichen will, dass der Elementarunterhalt in Abänderung des vorgenannten Urteils ab Oktober 2003 auf monatlich 1.287,99 Euro, der Altersvorsorgeunterhalt auf 426,36 Euro und ein zu zahlender Krankenvorsorgeunterhalt auf 131,30 Euro heraufgesetzt bzw. neu festgesetzt wird. Für die Durchführung des Rechtsstreits hat sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
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