OLG Celle - Urteil vom 30.08.2002
21 UF 26/02
Normen:
BGB § 1601 § 1602 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 323
Vorinstanzen:
AG Stolzenau, vom 11.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 328/01

Berücksichtigung von Kindergartenkosten bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs

OLG Celle, Urteil vom 30.08.2002 - Aktenzeichen 21 UF 26/02

DRsp Nr. 2004/14481

Berücksichtigung von Kindergartenkosten bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs

Kindergartenkosten sind voraussehbare, regelmäßig anfallende laufende Mehraufwendungen, die im Interesse des Kindes anfallen. Diese sind daher vom Unterhaltsschuldner zusätzlich zum laufenden Unterhalt hälftig zu übernehmen.

Normenkette:

BGB § 1601 § 1602 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat im Wesentlichen Erfolg.

Der Beklagte ist seiner am 4. Juni 1997 nichtehelich geborenen Tochter gemäß §§ 1601 f. BGB von November 2000 bis Juli 2003 auch zur Zahlung von monatlich 110 DM hälftigem monatlichen Kindergartenbeitrag verpflichtet.

Die Klägerin besucht seit September 2000 ganztags den Kindergarten ....., wofür gemäß Abgabenbescheid der Stadt ..... vom 13. Juli 2000 ein Kindergartenbeitrag in Höhe von insgesamt 220 DM monatlich zu entrichten ist.