AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 23.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 145 F 12710/02
Berücksichtigung von Lebensversicherungen bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe
KG, Beschluss vom 04.02.2003 - Aktenzeichen 17 WF 19/03
DRsp Nr. 2005/6973
Berücksichtigung von Lebensversicherungen bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Verfügt der Antragsteller über Lebensversicherung, deren Rückkaufwerte den Schonbetrag nach § 88BSHG erheblich übersteigen und deren zumindest teilweiser Einsatz ihm grundsätzlich zuzumuten ist, so kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht.