BGH vom 26.09.1979
IVb ZR 87/79
Normen:
BGB § 1577, § 1586 ;
Fundstellen:
DRsp I(166)67b
DRsp I(166)67d
FamRZ 1980, 40
FamRZ 1980, 40, 42
LSK-FamR/Hülsmann, § 1577 BGB LS 69
LSK-FamR/Hülsmann, § 1577 BGB LS 70
LSK-FamR/Hülsmann, § 1586 BGB LS 3
NJW 1980, 124

Berücksichtigung von Leistungen aufgrund einer sittlichen Pflicht bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs

BGH, vom 26.09.1979 - Aktenzeichen IVb ZR 87/79

DRsp Nr. 1994/5203

Berücksichtigung von Leistungen aufgrund einer sittlichen Pflicht bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs

A. Im Unterhaltsrecht werden Leistungen an den Unterhaltsberechtigten, durch die einer sittlichen Pflicht entsprochen wird, den Zuwendungen aufgrund rechtlicher Verpflichtung nicht gleichgestellt. Soweit der Unterhaltsberechtigte auf ihm von dritter Seite gemachte Zuwendungen keinen Anspruch hat, stellen diese freiwillige Leistungen dar, deren Anrechenbarkeit grundsätzlich von dem Willen des Dritten abhängt. Geht dieser Wille dahin, daß nur der Beschenkte selbst unterstützt werden soll, so berührt die Zuwendung dessen Bedürftigkeit im allgemeinen nicht. Diese Grundsätze gelten auch für das Verhältnis von Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, da diese als solche keine Rechtsbeziehungen und gegenseitige Rechtsansprüche zwischen den Parteien schafft. B. a. Um die Frage zu entscheiden, inwieweit sich aus dem eheähnlichen Verhältnis, in dem der unterhaltsberechtigte Ehegatte lebt, Auswirkungen auf seine Bedürftigkeit ergeben, bedarf es zunächst der Feststellung, welche Zuwendungen ihm von Seiten seines Lebensgefährten unmittelbar oder über dessen Beiträge zur gemeinsamen Lebensführung zufließen. Hieran schließt sich die Prüfung der Anrechenbarkeit dieser Leistungen als Einkommen des Berechtigten an.