Berücksichtigung von Leistungen aufgrund einer sittlichen Pflicht bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs
BGH, vom 26.09.1979 - Aktenzeichen IVb ZR 87/79
DRsp Nr. 1994/5203
Berücksichtigung von Leistungen aufgrund einer sittlichen Pflicht bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs
A. Im Unterhaltsrecht werden Leistungen an den Unterhaltsberechtigten, durch die einer sittlichen Pflicht entsprochen wird, den Zuwendungen aufgrund rechtlicher Verpflichtung nicht gleichgestellt. Soweit der Unterhaltsberechtigte auf ihm von dritter Seite gemachte Zuwendungen keinen Anspruch hat, stellen diese freiwillige Leistungen dar, deren Anrechenbarkeit grundsätzlich von dem Willen des Dritten abhängt. Geht dieser Wille dahin, daß nur der Beschenkte selbst unterstützt werden soll, so berührt die Zuwendung dessen Bedürftigkeit im allgemeinen nicht. Diese Grundsätze gelten auch für das Verhältnis von Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, da diese als solche keine Rechtsbeziehungen und gegenseitige Rechtsansprüche zwischen den Parteien schafft. B. a. Um die Frage zu entscheiden, inwieweit sich aus dem eheähnlichen Verhältnis, in dem der unterhaltsberechtigte Ehegatte lebt, Auswirkungen auf seine Bedürftigkeit ergeben, bedarf es zunächst der Feststellung, welche Zuwendungen ihm von Seiten seines Lebensgefährten unmittelbar oder über dessen Beiträge zur gemeinsamen Lebensführung zufließen. Hieran schließt sich die Prüfung der Anrechenbarkeit dieser Leistungen als Einkommen des Berechtigten an.
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