Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek - Familiengericht - vom 7. August 2012, Az.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde, mit der die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers erstrebt, den Wert für ein Verbundverfahren im Hinblick darauf höher festzusetzen, dass es im Verfahren über den Versorgungsausgleich nicht um zwei, sondern um vier Anrechte gehe, ist nach § 59 Abs. 1 FamGKG zulässig. Sie ist aber aus den zutreffenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses vom 31. August 2012, denen der Senat folgt und auf die Bezug genommen wird, nicht begründet.
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