Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert.
Der Verfahrenswert wird für den Versorgungsausgleich auf 1998 € festgesetzt. Hinsichtlich der Ehesache verbleibt es bei der Verfahrenswertfestsetzung gemäß dem angefochtenen Beschluss (4.095 €).
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 59 Abs. 3 FamGKG.
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