BFH - Urteil vom 10.11.2004
XI R 37/02
Normen:
EStG § 10 Abs. 3 § 31 § 32 Abs. 7 § 33a § 33c ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1024
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 30.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 5343/01

Beschränkter Abzug von Vorsorgeaufwendungen - Familie mit vier Kindern

BFH, Urteil vom 10.11.2004 - Aktenzeichen XI R 37/02

DRsp Nr. 2005/4429

Beschränkter Abzug von Vorsorgeaufwendungen - Familie mit vier Kindern

Dem Gebot der steuerlichen Verschonung des Familienexistenzminimums wird bereits durch den Familienleistungsausgleich ausreichend Rechnung getragen. Der beschränkte Abzug von Vorsorgeaufwendungen im VZ 1999 bei einer sechsköpfigen Familie ist daher nicht verfassungswidrig.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 3 § 31 § 32 Abs. 7 § 33a § 33c ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr 1999 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist als Arzt freiberuflich tätig. Die Klägerin ist im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses angestellt. Daneben machte der Kläger Verluste aus mehreren Mitunternehmerschaften geltend. Die Eheleute hatten im Streitjahr 1999 vier Kinder, geboren 1991, 1992 und 1996. Für die Kinder erhielten sie Kindergeld in Höhe von insgesamt 13 800 DM.