BGH - Beschluß vom 11.09.2007
XII ZB 41/07
Normen:
BGB § 11 S. 1 § 1666 § 1666a ; Brüssel IIa-VO Art. 8 Abs. 1 ; NRWSchulG § 34 § 41 ; NRWVerf Art. 8 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 189
FamRB 2008, 39
JuS 2008, 380
MDR 2008, 89
NJW 2008, 369
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 20.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 UF 53/06
AG Paderborn, vom 07.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 810/05

Beschränkung der elterlichen Sorge bei Verweigerung der Teilnahme der Kinder am öffentlichen Schulunterricht

BGH, Beschluß vom 11.09.2007 - Aktenzeichen XII ZB 41/07

DRsp Nr. 2007/21496

Beschränkung der elterlichen Sorge bei Verweigerung der Teilnahme der Kinder am öffentlichen Schulunterricht

»1. Weigern sich Eltern beharrlich, ihre Kinder der öffentlichen Grundschule oder einer anerkannten Ersatzschule zuzuführen, um ihnen statt dessen selbst "Hausunterricht" zu erteilen, so kann darin ein Missbrauch der elterlichen Sorge liegen, der das Wohl der Kinder nachhaltig gefährdet und Maßnahmen des Familiengerichts nach §§ 1666, 1666 a BGB erfordert.2. Die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts zur Regelung von Schulangelegenheiten in Verbindung mit der Anordnung einer Pflegschaft ist in solchen Fällen im Grundsatz zur Abwehr der Gefahr geeignet und verhältnismäßig.3. Ein vom Familiengericht bestellter Pfleger ist jedoch zur Wahrnehmung seiner Aufgaben im Einzelfall offenkundig ungeeignet, wenn er bereits im einstweiligen Anordnungsverfahren zum Pfleger bestellt worden war und in dieser Eigenschaft die Voraussetzungen dafür geschaffen hat, dass die Eltern ihre Kinder ins Ausland verbracht haben und ihnen dort nunmehr - wie von ihren Eltern bezweckt - auf Antrag des Pflegers "Hausunterricht" erteilt wird.