Die sofortige Beschwerde ist gem. § 127 Abs.2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Nachdem die uneingeschränkte Beiordnung der beim Amtsgericht Bad Sobernheim nicht zugelassenen und im Gerichtsbezirk nicht ansässigen Rechtsanwältin der Antragstellerin durch Beschluss des Senats vom 8. März 2007 abgelehnt worden war, hat die Antragstellerin anschließend die Beiordnung ihrer Rechtsanwältin zu den Bedingungen eines am Wohnort der Antragstellerin ansässigen Rechtsanwalts verlangt. Rechtsanwältin S... war am benachbarten Amtsgericht Kusel zugelassen. Ihre Kanzlei befindet sich in L... im Gerichtsbezirk Kusel. Der Wohnort M... der Partei liegt ungefähr in der Mitte zwischen Niederlassungs- und Gerichtsort.
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