I.
Die Parteien streiten um von der Klägerin verlangten Zugewinnausgleich. Das Amtsgericht hat ein Teilurteil erlassen; der Beklagte begehrt Änderung des Urteilsausspruchs zu I.1., der ihm Auskunft in dort näher bestimmter Weise auferlegt hat. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass er "sowohl vorgerichtlich als auch im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens Auskunft über den Bestand seines Endvermögens" erteilt und "über das im Normalfall hinausgehende Maß" Belege ausgehändigt habe. Er habe die Jahresabschlüsse für die maßgebenden Jahre, Bilanzen sowie die jeweiligen Gewinn- und Verlustrechnungen mit Anlagespiegeln vorgelegt. Gleichwohl lege ihm das Amtsgericht Auskunftspflichten auf, und das nur deshalb, weil der Sachverständige mehr Material begehre. Die Art. der Wertermittlung sei für den Leistungsanspruch bedeutsam, nicht jedoch für die Auskunftsstufe.
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