OLG Rostock - Beschluss vom 27.03.2007
10 UF 96/05
Normen:
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1 ; JVEG § 22 Satz 1 ; BGB § 1379 ; BGB § 1580 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1762
OLGReport-Rostock 2008, 44
Vorinstanzen:
AG Ludwigslust, vom 21.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 516/02

Beschwer des Auskunftspflichtigen im Rahmen einer Stufenklage

OLG Rostock, Beschluss vom 27.03.2007 - Aktenzeichen 10 UF 96/05

DRsp Nr. 2007/22710

Beschwer des Auskunftspflichtigen im Rahmen einer Stufenklage

1. Bei einer Verurteilung zur Auskunftserteilung richtet sich der Beschwerdewert nach dem Aufwand an Zeit und Kosten für die Erteilung. 2. Der Zeitaufwand für eine eigene Auskunft kann entsprechend § 22 S. 1 JVEG mit höchstens 17 EUR pro Stunde bewertet werden.

Normenkette:

ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1 ; JVEG § 22 Satz 1 ; BGB § 1379 ; BGB § 1580 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten um von der Klägerin verlangten Zugewinnausgleich. Das Amtsgericht hat ein Teilurteil erlassen; der Beklagte begehrt Änderung des Urteilsausspruchs zu I.1., der ihm Auskunft in dort näher bestimmter Weise auferlegt hat. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass er "sowohl vorgerichtlich als auch im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens Auskunft über den Bestand seines Endvermögens" erteilt und "über das im Normalfall hinausgehende Maß" Belege ausgehändigt habe. Er habe die Jahresabschlüsse für die maßgebenden Jahre, Bilanzen sowie die jeweiligen Gewinn- und Verlustrechnungen mit Anlagespiegeln vorgelegt. Gleichwohl lege ihm das Amtsgericht Auskunftspflichten auf, und das nur deshalb, weil der Sachverständige mehr Material begehre. Die Art. der Wertermittlung sei für den Leistungsanspruch bedeutsam, nicht jedoch für die Auskunftsstufe.