OLG Hamm - Beschluss vom 10.12.2021
13 UF 96/21
Normen:
FamFG §§ 58 ff.;
Fundstellen:
FuR 2022, 323
Vorinstanzen:
AG Coesfeld, vom 08.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 120/20

Beschwerde gegen die Anordnung einer UmgangspflegschaftWiederholte Verletzung einer Wohlverhaltenspflicht

OLG Hamm, Beschluss vom 10.12.2021 - Aktenzeichen 13 UF 96/21

DRsp Nr. 2022/1517

Beschwerde gegen die Anordnung einer Umgangspflegschaft Wiederholte Verletzung einer Wohlverhaltenspflicht

Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB kann auch dann einzurichten sein, wenn ausschließlich der Umgangsberechtigte gegen seine Wohlverhaltenspflicht aus § 1684 Abs. 2 BGB verstößt (entgegen BGH, Beschl. v. 31.10.2018 - XII ZB 135/18, Tz. 22).

Tenor

Auf die Beschwerde der Kindeseltern wird der am 08.04.2021 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Coesfeld teilweise abgeändert.Es bleibt bei der Anordnung der Umgangspflegschaft. Als Umgangspflegerin bleibt Frau (..) A, Zstraße 00, X bestellt. Die Aufgabe der Umgangspflegerin ist die Durchsetzung und die Begleitung der nachfolgenden Umgangsregelung:

Der Umgang des Kindesvaters mit dem betroffenen Kind findet beginnend mit dem 21.12.2021 alle vier Wochen dienstags in der Zeit von 16:00 bis 17:00 Uhr in den Räumlichkeiten des Kreisjugendamtes X, Ystraße 00, X, in begleiteter Form statt. Die Begleitung erfolgt durch die bestellte Umgangspflegerin.

Der Umgang der Kindesmutter mit dem betroffenen Kind findet beginnend mit dem 21.12.2021 alle acht Wochen dienstags in der Zeit von 15:00 bis 16:00 Uhr in den Räumlichkeiten des Kreisjugendamtes X, Ystraße 00, X, in begleiteter Form statt. Die Begleitung erfolgt durch die bestellte Umgangspflegerin.