OLG Köln - Beschluss vom 04.12.2017
27 UF 78/17
Normen:
FamFG § 243;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 31.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 409 F 359/14

Beschwerde gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Kosten für den Besuch einer offenen GanztagsschulePädagogisches und erzieherisches Angebot für Bedürfnisse älterer Kinder

OLG Köln, Beschluss vom 04.12.2017 - Aktenzeichen 27 UF 78/17

DRsp Nr. 2020/14419

Beschwerde gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Kosten für den Besuch einer offenen Ganztagsschule Pädagogisches und erzieherisches Angebot für Bedürfnisse älterer Kinder

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragsgegners vom 30.06.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 31.05.2017 - 409 F 359/14 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

III.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 243;

Gründe

I.

Zum Sachverhalt kann Bezug genommen werden auf den angefochtenen Beschluss, durch den der Antragsgegner zur Zahlung von Kindesunterhalt für den Antragsteller, darunter auch von laufendem und rückständigem Mehrbedarf aus Kosten für die vom Antragsteller besuchte offene Ganztagsschule (OGS) von monatlich 120,- € für die Zeit ab April 2014 und laufend, verpflichtet worden ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug sowie der erstinstanzlichen Entscheidung wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, der sich ausschließlich gegen die Verpflichtung zur Zahlung rückständiger und laufender Kosten für die OGS als Mehrbedarf des Antragstellers wendet.