OLG Saarbrücken - Beschluss vom 16.10.2018
6 UF 112/18
Normen:
FamFG § 163 Abs. 1 S. 2; BGB § 1666; BGB § 1666a; FamFG §§ 58 ff.;
Vorinstanzen:
AG Homburg-Saar, vom 13.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 199/18

Beschwerde gegen die Wegnahme eines Säuglings von seiner Mutter unmittelbar nach der GeburtPrüfung der Qualifikation eines familienpsychologischen GutachtersVerdacht einer Psychose aus dem schizophrenen FormenkreisHilfe zur Erziehung in Form der gemeinsamen Unterbringung einer Mutter mit ihrem Kind in einer Mutter-Kind-Einrichtung

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 16.10.2018 - Aktenzeichen 6 UF 112/18

DRsp Nr. 2020/12260

Beschwerde gegen die Wegnahme eines Säuglings von seiner Mutter unmittelbar nach der Geburt Prüfung der Qualifikation eines familienpsychologischen Gutachters Verdacht einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis Hilfe zur Erziehung in Form der gemeinsamen Unterbringung einer Mutter mit ihrem Kind in einer Mutter-Kind-Einrichtung

Beauftragt das Familiengericht eine Diplom-Sozialpädagogin mit der Erstattung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens, muss es sich hinsichtlich ihrer im Sinne von § 163 Abs. 1 S. 2 FamFG ausreichenden Qualifikation vergewissern und diese in seiner Entscheidung gehaltvoll darlegen. In einem Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB, in dem die Wegnahme eines Säuglings von seiner Mutter unmittelbar nach der Geburt gegenständlich ist, muss zum Sachverständigen jedenfalls dann ein Diplom-Psychologe oder ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie bestellt werden, wenn die Mutter in der Vergangenheit u.a. wegen des Verdachts einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis psychiatrisch behandelt worden ist.