OLG Düsseldorf - Beschluss vom 01.09.2015
5 UF 47/15
Normen:
FamFG § 58 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach-Rheydt, vom 03.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 265/14

Beschwerde gegen eine UmgangsregelungErgänzung um eine Feiertags- und Ferienregelung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.09.2015 - Aktenzeichen 5 UF 47/15

DRsp Nr. 2022/8656

Beschwerde gegen eine Umgangsregelung Ergänzung um eine Feiertags- und Ferienregelung

Tenor

Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mönchengladbach-Rheydt vom 03.02.2015 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:

Das Umgangsrecht des Kindesvaters mit den Kindern ..., ... und ... wird in Abänderung des gerichtlichen Vergleichs vom 05.02.2013 wie folgt geregelt:

1.

Der Kindesvater hat das Recht und die Pflicht, seine Töchter zu den nachfolgend aufgeführten Zeiten zu sich zu nehmen:

a)

alle 14 Tage in der Zeit von Samstag 10:00 Uhr bis Sonntag 18:30 Uhr, beginnend mit dem 06.09.2015,

b)

alle 14 Tage donnerstags von 16:00 Uhr bis 18:30 Uhr, beginnend mit dem 10.09.2015,

jeweils mit Ausnahme der Schulferien einschließlich des unmittelbar nach dem letzten Schultag oder vor Schulbeginn liegenden Wochenendes sowie der auf einen Donnerstag fallenden gesetzlichen Feiertage.

c)

während der Schulferien in Nordrhein-Westfalen im Schuljahr 2015/16

-

von Samstag, den 03.10.2015, 10:00 Uhr, bis Samstag, den 10.10.2015, 18:30 Uhr (Herbstferien),

-

von Samstag, den 26.12.2015, 10:00 Uhr bis Freitag, den 01.01.2016, 18:30 Uhr (Weihnachtsferien),

-

von Samstag, den 19.03.2016, 10:00 Uhr, bis Samstag, den 26.03.2015, 18:30 Uhr (Osterferien),

- d) e) - - 2.