Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - E vom 02.09.2020 (
Der Kindesvater ist berechtigt und verpflichtet, mit den gemeinsamen Kindern der Beteiligten A, geboren am xx.xx.2010, B, geboren am xx.xx.2013, und C, geboren am xx.xx.2015, vierzehntägig in den jeweils geraden Kalenderwochen von samstags, 10:00 Uhr, bis sonntags, 17:00 Uhr, Umgang auszuüben. Zur Erfüllung des Umgangs hat er die Kinder pünktlich bei der Kindesmutter abzuholen und zurückzubringen.
Darüber hinaus hat der Kindesvater eine Umgangsverpflichtung und ein Umgangsrecht in der ersten Hälfte der jeweiligen nordrhein-westfälischen Schulferien.
Zudem soll der Umgang stattfinden an jedem 1. Weihnachtsfeiertag von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
2.Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
3. II. III.
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