1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Meißen vom 07.09.2020 in Ziffer 2. Abs. 4 des Tenors - unter Beibehaltung der übrigen Regelungen zum Versorgungsausgleich (Ziffer 2. Absätze 1 bis 3) - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der YYY Lebensversicherungs AG (Versicherungsnummer xx xxxxxxxxx.x) zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 5.817,65 € bei der XYX Lebensversicherungs Aktiengesellschaft (Versicherungsnummer: xx xx-xxxxxxx), bezogen auf den 31.12.2019, begründet. Die YYY Lebensversicherungs AG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst Zinsen in Höhe von jährlich 1,75 % seit dem 01.01.2020 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an die XYX Lebensversicherungs Aktiengesellschaft zu zahlen.
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