OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.04.2021
8 UF 71/21
Normen:
FamFG § 69 Abs. 1 S. 2; FamFG § 81;
Vorinstanzen:
AG Bad Homburg v. d. Höhe, vom 24.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 900 F 34/21

Beschwerde gegen einen Teilbeschluss in einem UmgangsverfahrenKeine Teilentscheidung wegen Gefahr divergierender EntscheidungenVerfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.04.2021 - Aktenzeichen 8 UF 71/21

DRsp Nr. 2022/4050

Beschwerde gegen einen Teilbeschluss in einem Umgangsverfahren Keine Teilentscheidung wegen Gefahr divergierender Entscheidungen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

1. In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist ein Teilbeschluss in entsprechender Anwendung des § 301 ZPO grundsätzlich zulässig.2. In Bezug auf die Regelung des Umgangs kommt eine Teilentscheidung wegen der Gefahr divergierender Entscheidungen regelmäßig nicht in Betracht.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Teilbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Homburg vom 24. März 2021 und das zugrundeliegende Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Bad Homburg zurückverwiesen.

Kosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben, außergerichtliche Auslagen tragen die Beteiligten jeweils selbst.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 69 Abs. 1 S. 2; FamFG § 81;

Gründe

I.

Die Beschwerde wendet sich gegen einen Teilbeschluss in einem Umgangsverfahren.