Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 06.01.2014 erlassenen Teil- Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Dortmund (102 F 3417/13) i.V.m. mit dem Berichtigungsbeschluss vom 28.01.2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
II.Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf auf bis zu 500,00 € festgesetzt.
III.Der Antragstellerin wird zur Abwehr der Beschwerde ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B in B2 bewilligt.
I.
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