FG München - Urteil vom 04.12.2003
1 K 2561/03
Normen:
EStG § 33 § 33a Abs. 1 ; AO § 90 Abs. 2 ;

Beseitigung kriegsbedingter Schäden an einem Haus im Ausland; Einkommensteuer 2001

FG München, Urteil vom 04.12.2003 - Aktenzeichen 1 K 2561/03

DRsp Nr. 2004/2674

Beseitigung kriegsbedingter Schäden an einem Haus im Ausland; Einkommensteuer 2001

1. Beseitigt ein bosnischer Staatsangehöriger, der zusammen mit seiner Ehefrau in Deutschland lebt, kriegsbedingte Schäden an seinem Haus in Bosnien, stellen die entsprechenden Aufwendungen keine außergewöhnliche Belastung dar. 2. Unterhaltszahlungen an eine im Haushalt des Steuerpflichtigen lebende Verwandte, sind nicht anzuerkennen, wenn die Mittellosigkeit bzw. Bedürftigkeit der unterhaltenen Person nicht nachgewiesen ist.

Normenkette:

EStG § 33 § 33a Abs. 1 ; AO § 90 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Unterhaltsaufwendungen und von Aufwendungen für die Beseitigung kriegsbedingter Hausschäden.

Der Kläger (Kl) ist verheiratet und wird zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Beide stammen aus Bosnien-Herzegowina und beziehen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Für das Streitjahr 2001 machten sie in ihrer Einkommensteuererklärung Unterhaltsaufwendungen für ihre Mütter in Höhe von zusammen 16.500 DM und für die Beseitigung kriegsbedingter Schäden am Haus des Kl in Bosnien-Herzegowina in Höhe von 13.273 DM als außergewöhnliche Belastung geltend.