I.
Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Unterhaltsaufwendungen und von Aufwendungen für die Beseitigung kriegsbedingter Hausschäden.
Der Kläger (Kl) ist verheiratet und wird zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Beide stammen aus Bosnien-Herzegowina und beziehen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Für das Streitjahr 2001 machten sie in ihrer Einkommensteuererklärung Unterhaltsaufwendungen für ihre Mütter in Höhe von zusammen 16.500 DM und für die Beseitigung kriegsbedingter Schäden am Haus des Kl in Bosnien-Herzegowina in Höhe von 13.273 DM als außergewöhnliche Belastung geltend.
Testen Sie "Versorgungsausgleich leicht gemacht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|