Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet; denn die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4 und 5 VwGO liegen nicht vor.
Der Senat hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, weil das Verwaltungsgericht "Besonderheiten" im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG verneint hat, die eine teilweise Versagung des Unterhaltsbeitrages rechtfertigen würden. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht bei seinen Erwägungen zu Recht berücksichtigt, dass die Klägerin erstmals von 1950 bis 1968 mit dem verstorbenen Ruhestandsbeamten Joachim A. verheiratet war. Am 2. August 2002, als Herr A. bereits 85 Jahre alt war, schloss die Klägerin mit ihm erneut die Ehe. Diese Ehe endete durch den Tod des Herrn A. am 30. August 2003, also nach einer Ehezeit von gut einem Jahr.
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