BGH - Beschluss vom 10.01.2024
XII ZB 217/23
Normen:
BGB § 1814 Abs. 2;
Fundstellen:
ZAP EN-Nr. 200/2024
MDR 2024, 376
ZAP 2024, 252
FamRZ 2024, 642
Vorinstanzen:
AG Ravensburg, vom 23.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen A 32 XVII 991/18
LG Ravensburg, vom 08.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 14/23

Bestellung eines Betreuers gegen den freien Willen eines volljährigen Betroffenen

BGH, Beschluss vom 10.01.2024 - Aktenzeichen XII ZB 217/23

DRsp Nr. 2024/2453

Bestellung eines Betreuers gegen den freien Willen eines volljährigen Betroffenen

a) Die Einrichtung oder Erweiterung der Betreuung mit einem anderen als dem gewünschten Betreuer widerspricht dem Willen des Betroffenen, wenn dieser sein Einverständnis mit der Einrichtung oder Erweiterung der Betreuung mit der Bestellung der von ihm gewünschten Person verknüpft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. Juni 2017 - XII ZB 237/17 - FamRZ 2017, 1612). b) Beruht die Entscheidung des Betroffenen gegen die Bestellung eines anderen als des von ihm gewünschten Betreuers auf einer freien Willensbildung, muss diese Entscheidung auch dann respektiert werden, wenn die Fortführung der bestehenden Betreuung für den Betroffenen objektiv vorteilhaft wäre. In einem solchen Fall ist trotz der Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen und fortbestehendem Betreuungsbedarf die Einrichtung oder Erweiterung der Betreuung ausgeschlossen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. Juni 2017 - XII ZB 237/17 - FamRZ 2017, 1612).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerden der Betroffenen und der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 8. Mai 2023 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.