Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. März 2014 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 5.000 €
A.
Die Antragstellerin begehrt die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer zu ihren Gunsten erfolgten Sorgerechtsentscheidung eines ungarischen Gerichts (im Folgenden: Kreisgericht).
Aus der Ehe der Beteiligten ist eine am 1. April 2010 geborene Tochter hervorgegangen. Die Antragstellerin (im Folgenden: Mutter) hat die ungarische, der Antragsgegner (im Folgenden: Vater) die deutsche und das Kind sowohl die deutsche als auch die ungarische Staatsangehörigkeit.
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