Bestimmtheit des Sicherungsgutes bei Sicherungsübereignung eines Warenlagers
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 21.06.1994 - Aktenzeichen 24 W 22/94
DRsp Nr. 1995/9312
Bestimmtheit des Sicherungsgutes bei Sicherungsübereignung eines Warenlagers
»Dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz genügt eine Bezeichnung von Handelswaren als »Warenlager« nicht, wenn dieses »Warenlager« in einem von einer Vielzahl von Einlagerern betriebenen Lagerhaus untergebracht ist und die zur Sicherung zu übereignenden Waren nicht gesondert gekennzeichnet, vielmehr nur durch den Einlagerer oder die Lagerhalterin selbst bestimmt werden könnten.«