OLG Hamm - Beschluss vom 18.06.1999
12 UF 25/99
Normen:
BGB § 1612 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 978
Vorinstanzen:
AG Essen-Borbeck, vom 23.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 117/98

Bestimmung der Art der Unterhaltsleistung - Änderung durch Gericht - gravierende Umstände - Entfremdung - Zumutbarkeit - beiderseitiges Verschulden

OLG Hamm, Beschluss vom 18.06.1999 - Aktenzeichen 12 UF 25/99

DRsp Nr. 2001/3587

Bestimmung der Art der Unterhaltsleistung - Änderung durch Gericht - gravierende Umstände - Entfremdung - Zumutbarkeit - beiderseitiges Verschulden

1. In der Regel liegen die Voraussetzungen für eine Änderung der Bestimmung der Art der Unterhaltsleistung durch das Gericht dann vor, wenn gravierende Umstände zu einer Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen Eltern und Kind geführt haben und die eigentliche Ursache der Zerrüttung in der Sphäre der Eltern liegt, nicht aber, wenn die Trennung von der Familie von dem Kind allein verschuldet oder eigenmächtig herbeigeführt worden ist. 2. Haben weder die Eltern noch das Kind die Entfremdung zwischen ihnen verschuldet, liegen also schicksalhafte Ereignisse oder Entwicklungen vor, so ist eine Änderungsentscheidung nur gerechtfertigt, wenn dem Kind die Entgegennahme von Naturalunterhalt im Haushalt der Eltern nicht mehr zugemutet werden kann. 3. Das gleiche gilt, wenn eine von beiden Seiten schuldhaft herbeigeführte Entfremdung festzustellen ist (hier: Abänderung der Entscheidung der Eltern auf Leistung von Naturalunterhalt in einem Fall, in dem Eltern und volljähriges Kind sich auseinander gelebt haben und das Kind eine Rückkehr in den Haushalt der Eltern vehement ablehnt, so dass es unzumutbar erscheint, das Betreuungsangebot der Eltern anzunehmen).

Normenkette:

BGB § 1612 Abs. 2 ;

Gründe: