OLG Brandenburg - Beschluss vom 02.04.2007
9 UF 27/07
Normen:
BGB § 1587a Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 2084
OLGReport-Brandenburg 2008, 340
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, vom 10.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 90/06

Bestimmung der Dynamik einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Versorgungsausgleichs

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.04.2007 - Aktenzeichen 9 UF 27/07

DRsp Nr. 2007/8522

Bestimmung der Dynamik einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Versorgungsausgleichs

Um als dynamisch im Sinne des Versorgungsausgleiches zu gelten, muss eine noch im Anwartschaftsstadium befindliche Versorgung sowohl in der Anwartschafts- als auch in der Leistungsphase der Dynamik der gesetzlichen Rentenversicherung / Beamtenversorgung zumindest nahezu entsprechen. Dabei sind für den notwendigen Vergleich die Steigerungsraten der gesetzlichen Rentenversicherung (oder Beamtenversorgung) sowie der betrieblichen Altersversorgung für einen längeren zurückliegenden Zeitraum, üblicherweise die letzten 10 Jahre vor dem Entscheidungszeitpunkt des Gerichts, heranzuziehen

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 621 e ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte befristete Beschwerde hat insoweit Erfolg, als die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Verfahren an das Amtsgericht zurückzuverweisen ist. Die amtsgerichtliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich leidet an schweren Verfahrensmängeln, die die Aufhebung und Zurückverweisung gebieten.

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