OLG Zweibrücken - Urteil vom 31.05.2007
6 UF 81/06
Normen:
BGB § 1361 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 615
Vorinstanzen:
AG Kandel, vom 19.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 286/04

Bestimmung der Höhe des Trennungsunterhalts: Zur Anrechenbarkeit des Wohnvorteils

OLG Zweibrücken, Urteil vom 31.05.2007 - Aktenzeichen 6 UF 81/06

DRsp Nr. 2008/12769

Bestimmung der Höhe des Trennungsunterhalts: Zur Anrechenbarkeit des Wohnvorteils

»Der in der Wohnung verbleibende Ehegatte ist während der Trennungszeit nicht zur anderweitigen Verwertung verpflichtet. Aus diesem Grund ist der anzurechnende Wohnvorteil nur auf Basis der angemessenen Wohnnutzung zu berücksichtigen. Maßstab hierfür ist der Mietzins auf dem öffentlichen Wohnungsmarkt, der für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende kleinere Wohnung zu entrichten wäre.«

Normenkette:

BGB § 1361 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien waren seit 16. Juni 1989 miteinander verheiratet und leben seit Oktober 2003 getrennt voneinander. Mit Urteil vom 01. März 2006 wurde ihre Ehe rechtskräftig geschieden. Die Klägerin beansprucht für die Zeit ab Oktober 2003 bis zur Rechtskraft der Scheidung Trennungsunterhalt, zuletzt in Höhe eines Teilbetrages von 25.880,00 EUR.