AG Bielefeld, vom 24.05.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 179/87
OLG Hamm, vom 14.03.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 1 UF 306/88
Bestimmung des anwendbaren Rechts bei nachträglichem Versorgungsausgleich geschiedener jugoslawischer Ehegatten
BGH, Beschluß vom 30.09.1992 - Aktenzeichen XII ZB 44/89
DRsp Nr. 2004/9430
Bestimmung des anwendbaren Rechts bei nachträglichem Versorgungsausgleich geschiedener jugoslawischer Ehegatten
Ist auf den vor dem 1. September 1986 rechtshängig gewordenen Antrag die Ehe geschieden, aber ein Versorgungsausgleich nicht durchgeführt worden, so kommt dessen spätere Nachholung nur in Betracht, wenn dies nach dem früheren, für die Scheidung maßgebenden Kollisionsrecht möglich ist.