Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Familiensache
BGH, Beschluß vom 12.01.1994 - Aktenzeichen XII ARZ 25/93
DRsp Nr. 1995/6915
Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Familiensache
In einer Familiensache nach § 621 Abs. 1 Nr. 1ZPO handelt, richtet sich das Verfahren über die Bestimmung des zuständigen Gerichts nicht nach § 5FGG, sondern nach § 36 Nr. 6ZPO (§ 621a Abs. 1 S. 2 ZPO).Soll nach § 1696 Abs. 3BGB eine Entscheidung eines Familiengerichts überprüft werden, durch welche die elterliche Sorge gemäß § 1671 Abs. 5BGB einem Vormund übertragen wurde, so ist für das Verfahren das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk sich das Kind im Zeitpunkt der Befassung des Gerichts mit der Angelegenheit mit Zustimmung des Vormundes des Vormundes lebt.