Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bottrop vom #.#.# abgeändert.
Die Kindesmutter wird als Beteiligte zum Verfahren hinzugezogen.
I.
Das vorliegende Verfahren hat den Antrag des Großvaters des Kindes D auf Einräumung eines Umgangsrechts zum Gegenstand. Ein weiteres Verfahren (AG Bottrop # F #/#) hat die Regelung des Umgangs der Kindesmutter mit D zum Gegenstand.
D lebt derzeit in einer Pflegefamilie. Durch Beschluss vom #.#.# hat das Amtsgericht – Familiengericht – Bottrop in dem Verfahren # F #/# den Antrag der Kindesmutter auf Herausgabe des Kindes an sich zurückgewiesen und gem. § 1632 Abs. 4 BGB angeordnet, dass D bei der Pflegefamilie verbleibt. Von einer das Sorgerecht regelnden Maßnahme hat es abgesehen, so dass die Kindesmutter nach wie vor alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge ist.
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