BayObLG - Beschluss vom 09.08.2000
3Z BR 230/00
Normen:
BGB § 1897 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BtPrax 2000, 260
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 3732/00
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 0238/00

Betreuer für den Aufgabenkreis Vermögenssorge, der vom Vorschlag des Betroffenen abweicht

BayObLG, Beschluss vom 09.08.2000 - Aktenzeichen 3Z BR 230/00

DRsp Nr. 2000/7506

Betreuer für den Aufgabenkreis Vermögenssorge, der vom Vorschlag des Betroffenen abweicht

»Ist eine der Wohnungen des Mehrfamilienhauses des Betroffenen, das dessen wesentliches Vermögen darstellt, an die Eltern der Ehefrau des Betroffenen vermietet, rechtfertigt dieser Umstand, der Ehefrau entgegen dem Vorschlag der Betroffenen als Betreuerin nicht auch den Aufgabenkreis Vermögenssorge zu übertragen.«

Normenkette:

BGB § 1897 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 6.4.2000 bestellte das Amtsgericht für den Betroffenen dessen Ehefrau zur Betreuerin, übertrug die Aufgabenkreise Vermögenssorge und Vertretung gegenüber Heimen jedoch einem Berufsbetreuer.

Die von der Ehefrau gegen die teilweise Bestellung des Berufsbetreuers eingelegte Beschwerde hat das Landgericht am 29.5.2000 zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich die Ehefrau mit der weiteren Beschwerde.

II.

Das zulässige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.