Die Beschwerde des Standesamts gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) vom 30.09.2016 wird zurückgewiesen.
I.
Die als Zweifelsvorlage zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Nach §
Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da zu klären ist, ob eine Folgebeurkundung im Geburtsregister gemäß §
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