BGH vom 10.10.1979
IV ZR 79/78
Normen:
BGB § 1373, § 1376, § 1379 ;
Fundstellen:
BGHZ 75, 195
FamRZ 1980, 37
LSK-FamR/Hülsmann, § 1373 BGB LS 4
LSK-FamR/Hülsmann, § 1376 BGB LS 24
LSK-FamR/Hülsmann, § 1376 BGB LS 32
LSK-FamR/Hülsmann, § 1379 BGB LS 31
NJW 1980, 229

Bewertung einer Unternehmensbeteiligung bei der Berechnung des Endvermögens

BGH, vom 10.10.1979 - Aktenzeichen IV ZR 79/78

DRsp Nr. 1994/5198

Bewertung einer Unternehmensbeteiligung bei der Berechnung des Endvermögens

A. Bei der Berechnung des Endvermögens ist eine Unternehmensbeteiligung bezogen auf den Bewertungsstichtag nach objektiven Kriterien zu bewerten. B. Bei einer Unternehmensbeteiligung, die keinen Marktpreis hat, bilden im Regelfall der den Goodwill einschließende Verkehrswert des Unternehmens und der Umfang der Beteiligung die wesentlichen Grundlagen für die Bemessung ihres Wertes.

Normenkette:

BGB § 1373, § 1376, § 1379 ;

Hinweise:

B. Siehe dazu in der Literatur: Klingelhöffer, FamRZ 1991, 882. Unter Goodwill versteht man ganz allgemein den über den reinen Sachwert hinausgehenden Wert eines Betriebes oder einer Praxis, der sich vor allem durch einen »inneren Wert« bemißt und der sich darin äußert, daß der Erwerber bereit ist, für diesen »inneren Wert« einen höhreren Preis zu zahlen (Verwertungsvorteil). Jedoch ist die Veräußerung nicht der einzige Weg, um den vorhandenen »inneren Wert« nutzbar zu machen. Dieser kann auch darin bestehen, daß ein weiterer Inhaber in die Firma oder den Betrieb aufgenommen wird (Nutzungsvorteil).