OLG Rostock - Beschluss vom 05.04.2007
11 WF 59/07
Normen:
ZPO § 114 Satz 1 § 118 ; BGB § 1313 § 1314 Abs. 2 Nr. 5 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1335
NJ 2007, 414
NJW-RR 2007, 1161
OLGReport-Rostock 2007, 683
Vorinstanzen:
AG Greifswald, vom 04.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 61 F 212/06

Bewilligigung von Prozesskostenhilfe für Verfahren zur Aufhebung einer Scheinehe?

OLG Rostock, Beschluss vom 05.04.2007 - Aktenzeichen 11 WF 59/07

DRsp Nr. 2007/8675

Bewilligigung von Prozesskostenhilfe für Verfahren zur Aufhebung einer Scheinehe?

Derjenige, der sich zum Eingehen einer Scheinehe entschließt, muss bereits zu diesem Zeitpunkt davon ausgehen, dass das nach Ablauf des ehewidrigen Zwecks der Verbindung notwendige Eheaufhebungsverfahren mit Kosten verbunden ist. Er hat dies bei seiner Lebensgestaltung zu berücksichtigen und im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren Rücklagen zu bilden.

Normenkette:

ZPO § 114 Satz 1 § 118 ; BGB § 1313 § 1314 Abs. 2 Nr. 5 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Die Antragstellerin begehrt die Aufhebung der mit dem Antragsgegner geschlossenen Ehe (§§ 1313, 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB) und möchte hierfür Prozesskostenhilfe.

Die Antragstellerin hat am 07.07.2003 eine Scheinehe mit dem Antragsgegner, der türkischer Staatsangehöriger ist, geschlossen, um dem Antragsgegner den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen.

Mit angefochtenem Beschluss hat das Amtsgericht der Antragstellerin die nachgesuchte Prozesskostenhilfe verweigert. Wegen der Entscheidungsgründe nimmt der Senat auf den Beschluss des Amtsgerichts vom 04.01.2007 Bezug.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.

B.

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch erfolglos.