Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund vom 28.01.2016, Az.: 126 F 7391/15, aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Dem Antragsteller wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte in erster Instanz bewilligt.
Eine Entscheidung über die Gerichtskosten ist nicht veranlasst; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, §§ 113 I FamFG, 127 IV ZPO.
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet.
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