Gründe
Die gem. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde hat jedenfalls einen vorläufigen Erfolg. Denn die hier erforderliche Billigkeitsabwägung zwischen den schützenswerten Interessen des minderjährigen Kindes einerseits und dem in Ausbildung befindlichen Antragsgegners andererseits sprengt den Rahmen des summarischen Verfahrenskostenhilfeverfahrens. Nach der vom Antragsgegner zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 4.5.2001, XII ZR 70/09, dort Rn 36), der auch der Senat folgt, gibt es keinen imperativen Grundsatz, dass in jedem Fall die Interessen des Kindes denjenigen des Unterhaltspflichtigen vorgingen. Wessen Interessen im konkreten Einzelfall das größere Gewicht beizumessen ist, entscheidet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls.