Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Rottenburg vom 14.06.2012 wird
z u r ü c k g e w i e s e n .
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 S. 2, 567ff ZPO), aber nicht begründet. Zum Einen fehlt es an der Erfolgsaussicht für das beabsichtigte Trennungsverfahren nach italienischem Recht sowie auch für ein Scheidungsverfahren nach deutschem Recht. Zum Anderen wäre der Antragsteller aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage, die Verfahrenskosten selbst zu zahlen (§§ 76 FamFG i.V.m. §§ 114, 115 ZPO), da der Antragsteller Inhaber einer Lebensversicherung ist, die er vorrangig vor der Inanspruchnahme von staatlichen Transferleistungen zu verwerten hat.
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