I. Die von der 1. Zivilkammer des Landgerichts Schweinfurt als Beschwerdekammer zugelassene weitere Beschwerde gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 6 RVG ist statthaft und infolge Einhaltung der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen, insbesondere der Wahrung der Zweiwochenfrist gemäß § 33 Abs. 6 Satz 4, Abs. 3 Satz 3 RVG, bei Eingang der weiteren Beschwerde am 10. April 2007, insgesamt zulässig.
II. Die weitere Beschwerde des Vertreters der Staatskasse hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die 1. Zivilkammer des Landgerichts Schweinfurt hat im angefochtenen Beschluss vom 2. April 2007 rechtsfehlerfrei die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Schweinfurt als Vertreter der Staatskasse zurückgewiesen.
Testen Sie "Versorgungsausgleich leicht gemacht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|