OLG Bamberg - Beschluss vom 07.05.2007
5 W 25/07
Normen:
BerHG § 4 Abs. 2 S. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 526
JurBüro 2008, 41
OLGReport-Bamberg 2008, 153
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, vom 10.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 51/07

Bewilligung von Beratungshilfe zeitlich nach der anwaltlichen Beratung

OLG Bamberg, Beschluss vom 07.05.2007 - Aktenzeichen 5 W 25/07

DRsp Nr. 2008/14090

Bewilligung von Beratungshilfe zeitlich nach der anwaltlichen Beratung

Beratungshilfe kann auch zeitlich nach der anwaltlichen Beratung bewilligt werden und setzt lediglich voraus, dass der Ratsuchende zum Beratungszeitpunkt bedürftig i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BerGH war, er sich an den Rechtsanwalt wegen Beratungshilfe unmittelbar gewandt und den entsprechenden Antrag nachträglich auf der Grundlage des § 4 Abs. 2 S. 4 BerGH gestellt hat.

Normenkette:

BerHG § 4 Abs. 2 S. 4 ;

Gründe:

I. Die von der 1. Zivilkammer des Landgerichts Schweinfurt als Beschwerdekammer zugelassene weitere Beschwerde gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 6 RVG ist statthaft und infolge Einhaltung der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen, insbesondere der Wahrung der Zweiwochenfrist gemäß § 33 Abs. 6 Satz 4, Abs. 3 Satz 3 RVG, bei Eingang der weiteren Beschwerde am 10. April 2007, insgesamt zulässig.

II. Die weitere Beschwerde des Vertreters der Staatskasse hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die 1. Zivilkammer des Landgerichts Schweinfurt hat im angefochtenen Beschluss vom 2. April 2007 rechtsfehlerfrei die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Schweinfurt als Vertreter der Staatskasse zurückgewiesen.